Testaments-
vollstreckung

Ihr Spezialist in München,
Frankfurt, Hamburg und Berlin

Dr. Stephan J. Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

Dr. Stephan J. Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

Wir übernehmen Ihre Testamentsvollstreckung

Willkommen bei Dr Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang ist Ihr kompetenter und erfahrener Testamentvollstrecker. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht biete ich Ihnen eine professionelle und zuverlässige Abwicklung Ihres Nachlasses an. Ich kümmere mich um alle Formalitäten, die mit der Eröffnung, Auslegung und Vollstreckung Ihres Testaments verbunden sind. Ich vertrete Ihre Interessen gegenüber den Erben, den Behörden und Dritten. Ich sorge dafür, dass Ihr letzter Wille in vollem Umfang respektiert und erfüllt wird. Wenn Sie einen Testamentvollstrecker suchen, der Ihnen eine individuelle und persönliche Betreuung bietet, dann sind Sie bei mir richtig. Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Warum ist der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll?

AGT-Erklärvideo

Wir sind für Sie da

Standort München:
Telefon: 089/205 008 5810

Frau Sabine Segmüller steht Ihnen in unserer Münchner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Standort Frankfurt:
Telefon: 069/505 060 4244

Frau Carolyn Finkenzeller steht Ihnen in unserer Frankfurter Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Standort Hamburg:
Telefon: 040/809 031 9131

Frau Sonja Meyer steht Ihnen in unserer Hamburger Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Standort Berlin:
Telefon: 030/300 149 3810

Frau Tatjana Behrendt steht Ihnen in unserer Berliner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 09:00 - 17:00 Uhr

Testamentsvollstreckung

Sinn und Zweck

Viele Menschen werden in Zukunft ein beträchtliches Vermögen an ihre Nachkommen weitergeben. Laut einer Studie der Quirin Bank werden etwa 20% der Deutschen mindestens 250.000 Euro vererben, während rund 66% mehr als 100.000 Euro hinterlassen werden. Die häufigsten Vermögenswerte, die vererbt werden, sind Bargeld (75%), Hausrat (51%), Grundstücke/Immobilien (40%), Schmuck (32%), Wertpapiere (12%), ein Unternehmen (4%) oder Gold/Münzen (4%).

Das Erbrecht bestimmt, wer nach dem Tod eines Menschen dessen Vermögen bekommt. Wenn der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Der Verstorbene kann aber auch selbst festlegen, wer seine Erben sein sollen und wie sie seinen Nachlass aufteilen sollen.

Das kann aber zu Problemen und Konflikten unter den Erben führen. Um das zu vermeiden, kann der Verstorbene in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen, der sich um die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses kümmert und damit den „letzten Willen“ des Verstorbenen sicherstellt.

Gründe für eine Testamentsvollstreckung

  • Werthaltige und kompliziert strukturierte Vermögen (z.B. Unternehmensbeteiligungen und Auslandsvermögen).
  • Keine Nachkommen vorhanden.
  • Erben in die kein Vertrauen gesetzt wird, da diese veilleicht völlig überschuldet sind.
  • Patchwork-Familien (es soll verhindert werden, dass durch eine ungünstige Versterbensreihenfolge das Vermögen an den falschen Stamm geht).
  • Zuwendungen an karitative Vereinigungen oder Gründung einer Stiftung.
  • Sicherstellung der Unternehmensnachfolge, wenn z.B. die Erben noch minderjährig oder unerfahren ist.
  • Versorgung behinderter Nachkommen.
  • Unabhängigkeit von der öffentlichen Hand.
  • Erben sind vor Forderungen von Gläubigern geschützt, da ein Zugriff auf den Nachlass nicht erlaubt ist. Ausgenommen es handelt sich um eine reine Abwicklungsvollstreckung.
  • Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung und der gerechten Verteilung unter den Erben.

Entlastung und Unterstützung der Erben

  • Sicherung des Nachlasses
  • Sichtung aller Unterlagen
  • Sichtung des Digitalen Nachlasses
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen und ggfs. Durchführung notwendiger Kündigungen
  • Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten bzw. Einziehen von Forderungen
  • Wohnungsauflösung
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
  • (langfristige) Verwaltung des Vermögens
  • Bewertung und gegebenfalls Verwertung des Nachlasses
  • Konten- und Grundstücksumschreibungen
  • Überwachung aller Fristen
  • Unterbringung von Haustieren

Quelle: Volksbund

Ohne Testament keine Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB).

Quelle: Volksbund

Ein Testament oder eine letztwillige Verfügung ist eine Erklärung einer Person, wie sie nach ihrem Tod ihren Nachlass regeln möchte. Das Testament kann verschiedene Anordnungen oder letztwillige Verfügungen umfassen, z.B. die Bestimmung von Erben, die Zuwendung von Vermögenswerten oder die Anweisung zur Testamentsvollstreckung.

Das Testament muss eine bestimmte Form einhalten. Das deutsche Erbrecht erlaubt die Form des notariellen Testaments und des handschriftlichen Testaments. Ehepartner und eingetragene Partner können auch ein gemeinsames Testament aufsetzen. Durch Erbvertrag kann man ebenfalls letztwillig verfügen.

Häufig gestellte Fragen zur Testamentsvollstreckung

Sie Fragen, wir geben Antworten

Referenzen & Mitgliedschaften

Unsere Bewertungen sprechen für uns

Proven Expert 2021
Proven Expert 2021
AGT-Testamentsvollstrecker
Wirtschaftswoche-Top-Kanzlei
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Anwalt.de
Mitglied-auf-fachanwalt-de
Initiativpreis-Werterhalt-und-Weitergabe
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Mitglied-im-Anwaltverein

Hauptmenü:

Testamentsvollstreckung

Häufig gestellte Fragen

Die 10 häufigsten Fehler

Weiterführende Links:

Erbrecht

Pflichtteilsrecht

Datenschutz

Impressum