Testaments-
vollstreckung

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Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

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1. Was ist Testamentsvollstreckung?

Testamentsvollstreckung ist die Durchführung des letzten Willens eines Erblassers durch eine vom Erblasser oder vom Gericht bestimmte Person, den Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Vermögen des Erblassers zu verwalten, die Erben zu ermitteln, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Nachlass an die Erben zu verteilen. Dabei muss er sich an die Anordnungen des Erblassers im Testament halten.

2. Warum sollte man einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann verschiedene Vorteile haben, je nach den individuellen Wünschen und Umständen des Erblassers. Zum Beispiel kann der Testamentsvollstrecker:

  • die Erben entlasten, indem er ihnen die Abwicklung des Nachlasses erspart
  • Streitigkeiten unter den Erben vermeiden oder schlichten, indem er einen neutralen Vermittler einsetzt
  • die Erbfolge sichern, indem er verhindert, dass einzelne Erben ihren Pflichtteil geltend machen oder das Vermögen verschwenden
  • den Nachlass schützen, indem er eine fachkundige und sorgfältige Verwaltung gewährleistet
  • den Erblasserwunsch erfüllen, indem er besondere Anordnungen oder Auflagen umsetzt

3. Wie kann man eine Testamentsvollstreckung anordnen?

Die Testamentsvollstreckung kann nur durch den Erblasser selbst mittels Testament angeordnet werden. Dabei kann der Erblasser entweder eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker benennen oder das Gericht bitten, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Der Erblasser kann auch festlegen, wie lange die Testamentsvollstreckung dauern soll, welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker hat soll und welche Vergütung ihm zusteht.

4. Was muss man beachten, wenn man eine Testamentsvollstreckung anordnet?

Die Testamentsvollstreckung ist eine komplexe und verantwortungsvolle Aufgabe, die sowohl für den Erblasser als auch für den Testamentsvollstrecker rechtliche Folgen hat. Deshalb sollte man sich vor der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gut informieren und beraten lassen. Wichtige Punkte sind zum Beispiel:

  • Die Wahl des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker sollte eine vertrauenswürdige, kompetente und zuverlässige Person sein, die bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Der Erblasser sollte auch einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen, falls der erste ausfällt oder ablehnt.
  • Die Art der Testamentsvollstreckung: Es gibt verschiedene Arten von Testamentsvollstreckung, je nach dem Umfang und dem Zweck der Aufgabe. Zum Beispiel gibt es die Abwicklungsvollstreckung, die Dauervollstreckung, die Nacherbenvollstreckung oder die Teilungsanordnungsvollstreckung. Der Erblasser sollte klar angeben, welche Art von Testamentsvollstreckung er wünscht und welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker haben soll.
  • Die Kosten der Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung ist in der Regel mit Kosten verbunden, die aus dem Nachlass zu tragen sind. Dazu gehören zum Beispiel die Vergütung des Testamentsvollstreckers, die Auslagen für die Nachlassverwaltung oder die Gerichtskosten. Der Erblasser sollte sich über die Höhe und die Verteilung dieser Kosten informieren und gegebenenfalls Regelungen treffen.

5. Kann eine einmal angeordnete Testamentsvollstreckung wieder aufgehoben werden?

Die Testamentsvollstreckung kann grundsätzlich nicht einseitig vom Erben aufgehoben werden, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich im Testament erlaubt. Eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung ist nur möglich, wenn alle Erben und der Testamentsvollstrecker zustimmen oder wenn ein Gericht die Testamentsvollstreckung für beendet erklärt. Die Gründe für eine gerichtliche Aufhebung können zum Beispiel sein, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten verletzt hat oder dass die Testamentsvollstreckung ihren Zweck erfüllt hat.

6. Welche Gründe gibt es für eine unwirksame Testamentsvollstreckung?

  • Ein formal unwirksames Testament. Z.B. wurde das Testament maschinell und nicht handschriftlich erstellt.
  • Sittenwidrigkeit. Z.B. Verstoß gegen § 138 BGB, § 242 BGB oder § 14 HeimG.
  • Unwirksamkeit des Testaments wegen Verstoßes gegen eingetretene Bindungswirkungen eines vorangegangenen gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages.
  • Die Gültigkeitsdauer eines Notttestamentes ist abgelaufen.
  • Kollision mit handels- oder gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.
  • Testierunfähigkeit des Erblasser.

7. Ist eine Kontrolle des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht vorgesehen?

Grundsätzlich kann das Nachlassgericht von sich aus keine Kontrolle des Testamentsvollstreckers durchführen, selbst wenn dies im Testament angeordnet ist. Nur auf Antrag kann die Tätigkeit des Testamtsvollsträkers durch das Nachlassgericht überprüft werden.

8. Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Grundsätzlich kann jede voll geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker werden. Auch juristische Personen oder Personengesellschaften sind möglich.

In der Praxis sollte der Testamentsvollstrecker ausreichend Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge haben und das Amt unabhängig von Eigeninteressen führen. Im Idealfall sollte er auch über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und den organisatorischen Hintergrund verfügen um das Amt ausüben zu können.

9. Kann der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlassvermögens betraut werden?

Ja, der Testamentsvollstrecker kann mit der Verwaltung betraut werden. Hierbei ist es wichtig detailierte Anlagerichtlinien in der letzwilligen Verfügung niederzulegen um spätere Streitigkieten mit den Erben zu vermeiden.

10. Welche Punkte sollte eine Testamentsvollstreckung auf jeden Fall regeln?

  • Interessenskonflikte vermeiden
  • Insichgeschäfte dem Testamentsvollstrecker erlauben
  • Geeignete Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen
  • Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen
  • Ergänzende Vollmachten einrichten
  • Präzise Verwaltungsvollmachten formulieren
  • Auseinadersetzungsregelungen vorsehen
  • Umwandlungsbefugnis bei Einzelunternhmen vorsehen
  • Vergütung der Testamentsvollstreckung regeln
  • Schiedsgerichtsklausel vorsehen

11. Was ist unter einer Erbfallsimulation zu verstehen?

Insbesondere wenn größere Vermögen oder ganze Unternehmen von der letztwilligen Verfügung betroffen sind, macht es Sinn alle Regelungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Eine Erbfallsimulation auch als sogenanntes Probesterben bezeichnet, kann hilfreich sein um bestehende Probleme zu erkennen.

12. Besteht eine Pflicht zur Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers?

Nein, es besteht keine Rechtspflicht zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker auch wenn es sich um einen gerichtlich bestellten Testamentsvollstrecker handelt. Eine Schadensersatzpflicht bei Ablehnung besteht ebenfalls nicht. Der Testamentsvollstrecker hat auch das Recht, sein Amt jederzeit niederzulegen.

13. Ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen?

Ja, gemäß § 2220 BGB gehört die Erstellung eines Nachlassverzeichnis zu seinen Hauptpflichten und bildet Grundlage für folgende Punkte:

  • ordentliche Amtsführung
  • Rechnungslegungspflicht
  • Herausgabe des Nachlasses bei Amtsbeendigung
  • Kontrollrechte der Erben

Die Nichterstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker stellt eine grobe Pflichtverletzung da und kann zur Entlasung führen.

14. Welche Informationspflichten hat der Testamentsvollstrecker?

Er hat eine grundsätzliche die Pflicht zur Benachrichtigung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber folgenden Personenkreis:

  • Erben, Vorerben
  • Erbschaftserwerber
  • Nießbraucher
  • Nachfolger des Testamentsvollstreckers
  • Pfandgläubiger

Die Benachrichtigungspflichten sind vom Testamentsvollstrecker unaufgefordert durchzuführen. Welche Informationen dies umfasst hängt vom Einzelfall ab. Es sollten auf jeden Fall jene Informationen sein, die es den Erben ermöglicht sachgerechte Entscheidungen zu treffen.

Zur Auskunftserteilung ist der Testamentsvollstrecker nur verpflichtet, wenn das Begehren von einem Berechtigten stammt. Sie stellt ein wichtiges Mittel zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers da.

Auch die Rechnungslegungspflicht besteht nur auf Verlangen und ist von den Berechtigten einklagbar. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung muss einmal im Jahr Rechnung gelget werden und bei Abschlussvollstreckung am Ende. Um aber Streitigkeiten mit den Erben zu vermeiden sollte regelmäßig eine Rechnung gestellt werden.

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