Testaments-
vollstreckung

Ihr Spezialist in München,
Frankfurt, Hamburg und Berlin

Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator

Die 10 häufigsten Fehler bei der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

vermeiden Sie diese 10 Fehler

Wir sind für Sie da

Standort München:
Telefon: 089/205 008 5810

Frau Sabine Segmüller steht Ihnen in unserer Münchner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Standort Frankfurt:
Telefon: 069/505 060 4244

Frau Carolyn Finkenzeller steht Ihnen in unserer Frankfurter Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Standort Hamburg:
Telefon: 040/809 031 9131

Frau Sonja Meyer steht Ihnen in unserer Hamburger Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Standort Berlin:
Telefon: 030/300 149 3810

Frau Tatjana Behrendt steht Ihnen in unserer Berliner Kanzlei zur Verfügung und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 09:00 - 17:00 Uhr

1 Keine klare Bestimmung des Testamentsvollstreckers: Es ist wichtig, den Testamentsvollstrecker namentlich zu benennen oder zumindest eindeutige Kriterien für seine Auswahl festzulegen. Andernfalls kann es zu Unklarheiten oder Konflikten kommen, wer die Aufgabe übernehmen soll.

2 Keine Regelung für den Fall des Ausfalls des Testamentsvollstreckers: Wenn der Testamentsvollstrecker vor oder während der Testamentsvollstreckung verstirbt, erkrankt oder seine Aufgabe nicht mehr ausüben kann oder will, muss ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden. Dies kann entweder im Testament selbst geschehen oder durch eine Vollmacht an eine Vertrauensperson.

3 Keine Festlegung des Umfangs und der Dauer der Testamentsvollstreckung: Der Erblasser sollte genau bestimmen, welche Befugnisse und Pflichten der Testamentsvollstrecker hat und wie lange die Testamentsvollstreckung andauern soll. Dies kann je nach den individuellen Umständen und Zielen des Erblassers variieren. Eine zu weitgehende oder zu lange Testamentsvollstreckung kann die Erben in ihren Rechten einschränken und zu Unzufriedenheit führen.

4 Keine angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit, die aus dem Nachlass zu entrichten ist. Diese kann entweder im Testament festgelegt oder nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden. Eine zu geringe oder fehlende Vergütung kann dazu führen, dass kein qualifizierter Testamentsvollstrecker bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen oder diese ordnungsgemäß auszuführen.

5 Keine ausreichende Information und Kommunikation mit den Erben: Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erben über seine Tätigkeit zu informieren und ihnen Rechenschaft abzulegen. Dies dient der Transparenz und dem Vertrauen zwischen den Beteiligten. Eine mangelnde Information und Kommunikation kann zu Missverständnissen, Beschwerden oder Klagen der Erben führen.

6 Keine Beachtung der steuerlichen Folgen der Testamentsvollstreckung: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann je nach den konkreten Umständen steuerliche Vorteile oder Nachteile für den Nachlass und die Erben haben. Der Erblasser sollte sich daher vorab von einem Steuerberater beraten lassen und gegebenenfalls entsprechende Regelungen im Testament treffen.

7 Keine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen oder behinderten Erben: Wenn unter den Erben Minderjährige oder behinderte Personen sind, kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, um deren Interessen zu wahren und ihnen eine optimale Versorgung zu gewährleisten. Der Erblasser sollte jedoch darauf achten, dass der Testamentsvollstrecker über die erforderliche Fachkompetenz und Einfühlungsvermögen verfügt und dass die Testamentsvollstreckung nicht zu einer Benachteiligung oder Bevormundung dieser Erben führt.

8 Keine Einbeziehung von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten in die Testamentsvollstreckung: Wenn der Erblasser neben den Erben auch Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte bedacht hat, sollte er diese ebenfalls in die Testamentsvollstreckung einbeziehen. Dies kann dazu beitragen, dass die Ansprüche dieser Personen erfüllt werden und dass keine Streitigkeiten zwischen ihnen und den Erben entstehen.

9 Keine Kontrolle oder Überprüfung der Testamentsvollstreckung: Der Erblasser sollte sicherstellen, dass die Testamentsvollstreckung nach seinen Wünschen und im Interesse der Erben durchgeführt wird. Dies kann er zum Beispiel durch die Bestellung eines Testamentsvollstrecker-Aufsichtsorgans oder die Einräumung eines Widerrufsrechts an einen Vertrauensperson erreichen. Außerdem sollten die Erben die Möglichkeit haben, die Testamentsvollstreckung zu kontrollieren oder zu überprüfen, zum Beispiel durch Einsichtnahme in die Nachlassunterlagen oder die Beantragung einer Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Fehlverhalten.

10 Keine Anpassung der Testamentsvollstreckung an veränderte Umstände: Die Testamentsvollstreckung sollte nicht als starre und unveränderliche Anordnung verstanden werden, sondern als flexible und dynamische Maßnahme, die sich an die veränderten Umstände und Bedürfnisse der Erben anpassen kann. Der Erblasser sollte daher vorsehen, dass der Testamentsvollstrecker oder ein anderes Organ die Testamentsvollstreckung abändern, ergänzen oder aufheben kann, wenn dies im Interesse der Erben geboten ist.

Referenzen & Mitgliedschaften

Unsere Bewertungen sprechen für uns

Proven Expert 2021
Proven Expert 2021
AGT-Testamentsvollstrecker
Wirtschaftswoche-Top-Kanzlei
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Anwalt.de
Mitglied-auf-fachanwalt-de
Initiativpreis-Werterhalt-und-Weitergabe
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
Mitglied-im-Anwaltverein

Hauptmenü:

Testamentsvollstreckung

Häufig gestellte Fragen

Die 10 häufigsten Fehler

Weiterführende Links:

Erbrecht

Pflichtteilsrecht

Datenschutz

Impressum